Auswirkungen der neuen LSV auf Giro-e

 


Ergänzung 18.06.2021:

Die Verabschiedung der neuen LSV wurde aus der Tagesordnung des Bundesrates am 25.06.2021 gestrichen. Unseres Wissens liegen Änderungsanträge aus mehreren Bundesländern zur LSV und zum SchnellLG vor, die leider nicht öffentlich verfügbar sind. Wir hoffen, dass diese auch die Zahlungsterminalpflicht thematisieren.

Die nächste Plenarsitzung des Bundesrates ist angesetzt nach der Sommerpause am 17.09.2021. Bis dahin kann eine weitere Meinungsbildung bei den Politikern der Länder erfolgen. Unter anderem der Bundesverband eMobilität e.V. (BEM) hat hier für Ende Juni eine eigene Veranstaltung geplant. Bitte bringen Sie sich in Ihren Ländern aktiv mit in die Thematik ein, falls Sie ebenfalls die Verpflichtung zu Zahlungsterminals kritisch sehen.


 

13.05.2021: Neue Ladestationen benötigen ab Sommer 2023 ein eigenes Zahlungsterminal für Debit- und Kreditkarten. Mit dieser ersten Stellungnahme geben wir eine kurze Einschätzung aus unserer Sicht. Individuelle Fragen stellen Sie uns gerne direkt via Mail an support[bei]giro-e.de – hier kann es aktuell aber zu erhöhten Bearbeitungszeiten kommen.

Grundlage für die Beurteilung sind diese aktuell vorliegenden Artikel und Dokumente:
Bundeskabinett beschließt Änderung der Ladesäulenverordnung (bundesregierung.de)
BMWi – Spontanes Laden von E-Autos wird einfacher
210511-infopapier-aenderung-der-ladesaaeulenverordnung.pdf (bmwi.de)
zweite-verordnung-bmwi-zur-aenderung-der-ladesaeulenverordnung.pdf


Was bedeutet zusammenfassend die neue LSV für den Einsatz von Giro-e?

Giro-e kann die kommenden zwei Jahre bedenkenlos weiter in neue Ladesäulen integriert werden. Die Übergangsfrist läuft bis 30.06.2023, bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene Ladestationen müssen nicht nachgerüstet werden.

Was gilt ab 01.07.2023?

Erst ab Sommer 2023 müssen neue öffentliche Ladestationen mit einem für Ad-Hoc-Zahlung geeigneten Zahlungsterminal ausgestattet sein. Damit kann die Bezahlung zum Beispiel per Girocard, Kreditkarte, GooglePay oder ApplePay erfolgen. Die Hersteller und wir haben somit zwei Jahre Zeit für entsprechende Produktentwicklungen.

Was definiert eine öffentliche Ladestation?

Eine Ladestation gilt als öffentlich, wenn sie nicht ausschließlich für einen klar abgrenzbaren und namentlich bestimmbaren Nutzerkreis vorgesehen ist.

Öffentlich sind somit: alle frei erreichbaren Ladestationen auf kommunalem Grund, an Tank- und Rastplätzen, aber auch an Supermärkten, Restaurants, auf beliebigen Kundenparkplätzen oder in Parkhäusern.

Nicht öffentlich sind: als privat gekennzeichnete Stellplätze, CarSharing-Parkflächen, Ladepunkte für Mitglieder (Fitnessstudio, Golfplatz, …) oder Hotelgäste sowie Unternehmensstellplätze im Kern für Mitarbeiter*innen und Gäste.

Was heißt diese Anpassung für die Giro-e Module?

Giro-e public: Inbetriebnahmen bis 30.06.2023 sind weiterhin möglich und empfohlen. Diese Ladestationen müssen später nicht nachgerüstet werden. Danach muss ein angepasstes Zahlungsmodul verwendet werden, das wir bis dahin mit unseren Hardware-Partnern entwickeln werden.

Giro-e work: Die LSV-Änderungen betreffen Ladesäulen auf dem Unternehmensgelände nicht. Die Girokarte kann dauerhaft zur Identifikation und Abrechnung der Mitarbeiter*innen-Ladevorgänge genutzt werden wie bisher auch.

Giro-e home: Ladevorgänge „zu Hause“ sind nicht öffentlich. Auch hier besteht kein Änderungsbedarf.

Giro-e refund: die Ladestationsverwaltung und Abrechnung für Dritte ist ebenfalls weiterhin dauerhaft möglich. Soweit hier auch public-Ladepunkte betroffen sind, wird dort ab 01.07.2023 nur die dann neu freigegebene Hardware verwendet werden dürfen.

Welche Auswirkungen hat das Eichrecht auf die neuen Regelungen?

Wir erwarten zum jetzigen Zeitpunkt, dass eine aktualisierte Baumusterprüfung für die zukünftigen Ladestationen mit Bezahlterminal erforderlich wird. Der Grund ist nach Mess- und Eichrecht die eindeutige Zuordnung eines signierten Messwert-Datensatzes zur/m Nutzer*in. Dies lösen wir bisher über die eindeutige IBAN und unsere SEPA-ID als Identifikator.

Bei Kreditkartennutzung liegen diese Information aus Sicherheitsgründen nicht vor. Ebenfalls ist der Umsatztext einer Kreditkartenbuchung kürzer sowie der Zeitraum der Bereitstellung ggf. länger. Beides entspricht nicht den Wünschen der Prüfungsinstitute. Die Belegserver-Funktionen müssen somit neu gestaltet werden. Grundsätzlich ist Giro-e aber bereits jetzt dafür vorbereitet.

Was sind die nächsten Schritte bei Giro-e?

Schon seit einigen Wochen sind wir aktiv in der Produkt-Weiterentwicklung. Wir haben gute Ideen und starke Kooperationen, um unsere bisherigen Hardware-Partner tatkräftig bei ihrer Weiterentwicklung unterstützen zu können. Es ist davon auszugehen, dass wir von unserer Seite bis zum Herbst 2021 die Erweiterung unserer Module fertiggestellt haben, so dass die Ladesäulen-Hersteller Tests und Rezertifizierung mit ausreichend zeitlichem Vorlauf durchführen können.

Ergänzend werden wir Giro-e immer weiter zum günstigen und hochmodernen Backend-Produkt entwickeln. Auch hier gibt es schon zahlreiche Ansätze und Module, die jede Art der kaufmännischen Anforderungen aus der Praxis abdecken kann. Als ein Beispiel seien mögliche Sammelabrechnungen von Dauernutzern auch über die Girokarte genannt, ein Wunsch aus der Immobilien-Branche.

Mit Ihrer Wahl von Giro-e treffen Sie die richtige Entscheidung in ein zukunftsgewandtes Backend-System.